Hier erhalten Sie einen Überblick über die Themen Gewerbesteuer (mit Steuerterminen), Grundsteuer, Abfallgebühren, Straßenreinigung, Zweitwohnungsteuer sowie die Hundesteuer. Am Ende der Seite gelangen Sie zu allen Kontaktdaten des Steueramts, den ausfüllbaren Formularen und den entsprechenden Satzungen. 

Am 01. Januar 2025 übernimmt der Landkreis Freising die Abfalltonnenbewirtschaftung einschließlich der Gebührenerhebung. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Landkreises sowie in der Presse. 

Steuern gehören zu den Haupteinnahmequellen einer Kommune. Über den kommunalen Finanzausgleich des jeweiligen Bundeslandes sind Städte und Gemeinden beispielsweise am Einkommenssteuer- und Umsatzsteueraufkommen beteiligt. Wichtiger sind die Einnahmen aus Gewerbe- und Grundsteuer, weil das Steueraufkommen aus diesen beiden Steuerarten einer Kommune voll zugutekommt und sie die Höhe der Einnahmen über die Hebesätze eigenständig beeinflussen kann. Daneben haben Städte und Gemeinden in kleinerem Umfang die Möglichkeit, selber örtliche Steuern durch Aufstellung einer entsprechenden Satzung zu erheben, wie bei der Hundesteuer und der Zweitwohnungsteuer geschehen.

Lastschriftverfahren

Sofern Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen möchten, füllen Sie bitte das Formular (Link am Ende der Seite) zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats vollständig aus und senden Sie es der Stadtkasse unbedingt versehen mit Datum und Unterschrift im Original zu. Eine Übermittlung per Fax oder per E-Mail ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben leider nicht zulässig.


Gewerbesteuer

Der Gewerbesteuerhebesatz liegt seit dem 01. Januar 2024 bei 395 Prozent.

Die Veranlagungsjahre 1993 bis 2023 bleiben bei 380 Prozent.

Eine Vorauszahlung auf die Gewerbesteuer erfolgt pro Quartal jeweils zum:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November

Berechnung
Die Entscheidung über eine Gewerbesteuerpflicht, die Ermittlung des Gewerbeertrages, die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und Besteuerungszeitraum obliegt dem für Sie zuständigen Finanzamt. Die Stadt Freising errechnet die Gewerbesteuer anhand des Gewerbesteuermessbescheides vom Finanzamt durch Multiplikation mit dem Hebesatz. Die endgültige Gewerbesteuer wird Ihnen durch unseren Bescheid bekanntgegeben.

Bitte beachten Sie, dass die Stadt Freising an den Gewerbesteuermessbescheid gebunden ist und Einwände gegen die Steuerhöhe deshalb nur beim zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden können.

Unsere Gewerbesteuerbescheide erhalten Sie per Post. Sollen die Bescheide an Ihre*n Steuerberater*in verschickt werden, so benötigen wir eine Zustellungsvollmacht. Den Link zur Vorlage finden Sie am Ende dieser Seite.


Grundabgaben

Grundsteuer

Die Grundsteuerhebesätze wurden zum 1. Januar 2024 wie folgt festgelegt:

  • Grundsteuer A (für Land- und Forstwirtschaft): 370 Prozent
  • Grundsteuer B (für bebaute und unbebaute Grundstücke): 380 Prozent

Ab 01. Januar 2025 gelten folgende Grundsteuerhebesätze:

  • Grundsteuer A (für Land- und Forstwirtschaft): 335 Prozent
  • Grundsteuer B (für bebaute und unbebaute Grundstücke): 370 Prozent

Das Finanzamt setzt den Grundsteuermessbetrag fest. Die zu entrichtende Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags und dem jeweiligen Hebesatz. Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, Umschreibungen auf neue Eigentümer sind nur zum 01.01. möglich. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den folgenden Informationsblättern: 

Grundsteuerreform ab 2025

Der Bayerische Landtag hat im November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz beschlossen. Mit diesem Gesetz wird das bisherige Verfahren zur Einheitsbewertung abgelöst. Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks in Bayern keine Rolle mehr: Die Grundsteuer B wird nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.

Eigentümer*innen haben hierzu in der Zeit vom 01. Juli 2022 bis spätestens 31.Oktober 2022 eine sog. Grundsteuererklärung abzugeben. Anhand der Steuererklärung werden die Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer festgestellt und der Kommune mitgeteilt. Die nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer ist dann ab dem Jahr 2025 an die Stadt zu entrichten.

Auf der Webseite des Bayerischen Landesamts für Steuern unter www.grundsteuer.bayern.de erhalten Sie weitere Informationen zur Bayerischen Grundsteuerreform. Die wichtigsten Infos zusammengefasst können Sie auch dem Informationsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat entnehmen:

Abfall- und Straßenreinigungsgebühren

Abfallgebühren

Mit der am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Freising wurden die jährlichen Abfallgebühren wie folgt festgelegt:

  • Restmülltonne 120 Liter: 162,00 €
  • Restmülltonne 240 Liter: 325,20 €
  • Restmüllcontainer 1,1 m³: 1.495,20 €
  • Biotonne 120 Liter: 74,40 €
  • Biotonne 240 Liter: 150,00 €

Die Abfallwirtschaftssatzung und die dazugehörige Gebührensatzung finden Sie auf der Webseite des Landratsamts Freising.

Ab 01. Januar 2025 übernimmt der Landkreis Freising die Abfalltonnenbewirtschaftung einschließlich der Gebührenerhebung. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Landkreises sowie in der Presse.

Straßenreinigungsgebühren

  • Reinigungsklasse I:  2,57 € pro m² Reinigungsfläche
  • Reinigungsklasse II: 1,03 € pro m² Reinigungsfläche

Änderungen bei Abfall- und Straßenreinigungsgebühren können monatlich erfolgen.
Die Grundabgaben sind zu den im Bescheid genannten Terminen zu entrichten.
Sämtliche Satzungen und Formulare zum Thema finden Sie am Ende dieser Seite.


Zweitwohnungsteuer

Die Zweitwohnungsteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer, welche von der Gemeinde erhoben wird. Besteuert wird dabei das Innehaben einer weiteren Wohnung neben dem Hauptwohnsitz. Die Bemessungsgrundlage der Steuererhebung ist die Jahresnettokaltmiete, welche bei der Stadt Freising mit 15 Prozent besteuert wird.

Die Zweitwohnungsteuer ist jährlich jeweils zum 01.06. für das laufende Jahr zu entrichten. Für Personen, deren Einkünfte einen bestimmten Betrag - derzeit 29.000 Euro bei Ledigen bzw. 37.000 Euro Verheirateten -  nicht übersteigen, besteht die Möglichkeit, sich durch entsprechende Antragstellung von der Steuerzahlung zu befreien. Zu beachten ist, dass die Steuerbefreiung jeweils nur für das Antragsjahr ausgesprochen wird, sodass der Befreiungsantrag jährlich neu zu stellen ist.

Zum Befreiungsantrag für 2024 geht es hier am Ende der Seite. Dort finden Sie ebenfalls den Link zur Zweitwohnungsteuer-Satzung.


Hundesteuer

Die Hundesteuer beträgt im Gemeindegebiet der Stadt Freising für den ersten Hund 60 Euro, für den zweiten 80 Euro und für den dritten und jeden weiteren Hund 100 Euro jährlich.

Davon abweichend ist für Kampfhunde eine Steuer in Höhe von 900 Euro, bei Kampfhunden der Kategorie II unter Vorlage eines Negativzeugnisses 450 Euro, jährlich zu entrichten.

Den Link zu den Formularen zur An- sowie zur Abmeldung Ihres Hundes finden Sie am Ende dieser Seite, dort finden Sie auch den Link zur Hundesteuersatzung.


Ihr Kontakt

Steueramt 
Amtsgerichtsgasse 6
85354 Freising

Grundsteuer: grundsteuer@freising.de
Alle anderen Bereiche: steueramt@freising.de


Telefonischer Kontakt 

Gewerbesteuer:

  • Firmennamen A bis K: 08161/54-42206
  • Firmennamen L bis Z: 08161/54-42203

Grundsteuer: 08161/54-42205

Straßenreinigung und Abfallgebühren:

  • Straßennamen A bis G: 08161/54-42208
  • Straßennamen H bis U: 08161/54-42202
  • Straßennamen V bis Z: 08161/54-42204

Hundesteuer: 08161/54-42208

Zweitwohnungsteuer: 08161/54-42204

Übrige Anliegen: 08161/54-42222


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