Auf dieser Seite stellen wir Informationen für eine Widerspruchs- und Klageerhebung gegen Bescheide der Stadt Freising zur Verfügung.

Die Stadt Freising weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Widerspruch mit einfacher E-Mail nicht den Anforderungen des § 70 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit Art. 3 a Absatz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) entspricht. De-Mail-Dienste sind Dienste auf einer elektronischen Kommunikationsplattform, die einen sicheren, vertraulichen und nachweisbaren Geschäftsverkehr für jede Person im Internet sicherstellen sollen. (§ 1 Absatz 1 De-Mail-Gesetz) Sie sind also nicht mit einer einfachen E-Mail gleichzusetzen

Welche Rechtsbehelfe Ihnen in welchen Fällen zustehen, können Sie im Folgenden nachlesen:

1) Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an eine*n Betroffene*n richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AGVwGO)


2) Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an mehrere Betroffene richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AGVwGO)


3) Klageerhebung

Nach oben