Straßen- und Brückenbau, Unterhalt
Bau- und Planungsreferat
Amtsgerichtsgasse 1
85354 Freising
Link zum Stadtplan
Postanschrift:
Obere Hauptstraße 2
85354 Freising
Ihr Kontakt
08161/54-4 64 01 strassen-brueckenbau@freising.de
Leitung:
Matthias Berger
Öffnungszeiten:
Montag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:30 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstleistungen
- Städtische Straßen- und Brückenbaumaßnahmen
- Straßenerhaltung und Maßnahmenplanung
- Bau der öffentlichen Spiel- und Sportplätze, Friedhöfe und Grünanlagen
- Straßenbeleuchtung
- Unterhalt von Denkmälern (außer Brunnen)
- Bau, Kontrolle und Unterhalt von Gräben und Gewässern 3. Ordnung
- Spartenaufgrabungen bzw. sonstige bauliche Eingriffe in öffentliche Verkehrsflächen
Melden von Straßenschäden
Wir bitten um Ihre Mithilfe: Wenn Sie Schäden an Verkehrsflächen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen und dergleichen feststellen, melden Sie uns diese bitte per Mail.
Genehmigung von Aufgrabungen
Jede Art von Aufgrabung in öffentlichen Verkehrsflächen (Straße, Wege oder Plätze) ist genehmigungspflichtig. Dies betrifft zum Beispiel Leitungsverlegungen oder Bordsteinabsenkungen im Bereich von neuen Zufahrten.
Die Ausführung dieser Arbeiten darf nur durch fachlich kompetente Tiefbauunternehmen erfolgen. Ein Nachweis (z.B. Referenzen) hierfür ist auf Verlangen der Genehmigungsstelle mit dem Antrag auf Aufgrabungsgenehmigung vorzulegen.
Technische Regeln und Richtlinien
Folgende technische Regeln und Richtlinien sind im Besonderen zu beachten:
- ATB- BeStra (Allgemeine Technische Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien, Ausgabe 2008)
- ZTV A- StB 12 (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2012)
Für die Bearbeitung Ihres Antrags fallen gemäß der "Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen" Gebühren an.
Abnahme
Unmittelbar nach Fertigstellung der Baumaßnahme ist das Amt für Straßen- und Brückenbau zu informieren. Es erfolgt zeitnah eine gemeinsame Abnahme der in Anspruch genommenen Verkehrsflächen.
Verkehrsrechtliche Anordnung
Bevor mit der Aufgrabung begonnen werden kann, ist eine verkehrsrechtliche Anordnung bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.